Coronavirus: Welche Aktivitäten sind nach dem DCPM vom 21. und 11. März geöffnet

Im Zuge der Änderung des DCPM der italienischen Regierung vom 21. und 11. März wurden mehrere Aktivitäten geschlossen, mit Ausnahme der notwendigen Dienste. Die vollständige Liste.

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Im Zuge der Änderung des DCPM der italienischen Regierung vom 21. März, das zum des vom 11. März hinzukommt sind Einzelhandelsaktivitäten ausgesetzt.

Geschlossene Aktivitäten durch den DCPM vom 21. März

  • Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte mit Ausnahme von Dienstleistungen der öffentlichen Versorgung, essenzieller öffentlicher Dienste, dem Verkauf von lebensnotwendigen Gütern und Kiosken;
  • Schließung aller Einkaufszentren, der darin befindlichen Geschäfte und der Verkaufsabteilungen für Nicht-Lebensmittel. Apotheken, Parapharmazien und Verkaufsstellen für Lebensmittel und lebensnotwendige Güter bleiben geöffnet. Märkte, sowohl im Freien als auch indoor, sowie mittel- und großflächige Verkaufsstrukturen sind geschlossen;
  • Schließung von Bars, Pubs, Restaurants jeglicher Art;
  • Schließung handwerklicher Dienstleistungsbetriebe (z.B. Friseure, Kosmetikerinnen etc.), außer Notfall- und Dringlichkeitsdiensten;
  • Schließung aller Hotels und anderer Unterkünfte (z.B. Herbergen, Agritourismus etc.), außer solchen, die zur Erfüllung öffentlicher Dienstleistungen notwendig sind;
  • Aussetzung aller Kantinen, sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen;
  • Schließung aller tertiären und professionellen Dienstleistungen, außer solchen im Zusammenhang mit öffentlichem Nutzen und reibungslosem Funktionieren der zuvor genannten Sektoren. Es wird eine weitere Aussetzung der Verfahrensfristen und administrativen, versicherungsrechtlichen Verpflichtungen vorgeschlagen.

Es wird gefordert, dass alle Tätigkeiten im Rahmen der „Telearbeit“ gestattet sind, nach welchen Aktivitäten „unverzichtbar notwendig“ sind, und es wurde bereits eine Vereinbarung mit Confindustria getroffen, um die Schließung der Betriebe zu regeln.

Italienisches DCPM vom 11. März

ART. 1 (Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus im gesamten Land)

Zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19-Virus werden auf nationaler Ebene folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. Der Einzelhandel ist ausgesetzt, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln und lebensnotwendigen Gütern, die in der Anlage 1 aufgeführt sind. Dies gilt sowohl für lokale Geschäfte als auch für Mittel- und Großhandelsbetriebe, einschließlich Einkaufszentren, sofern nur der Zugang zu den genannten Aktivitäten ermöglicht wird. Märkte, unabhängig von ihrer Art, sind geschlossen, mit Ausnahme des Verkaufs von Lebensmitteln. Kioske, Tabakläden, Apotheken und Parapharmazien bleiben geöffnet. Ein Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter ist in jedem Fall zu gewährleisten.
  2. Der Betrieb von Gastronomiediensten (inkl. Bars, Pubs, Restaurants, Eisdielen, Konditoreien) wird ausgesetzt, ausgenommen sind kontinuierliche Catering- und Verpflegungsdienste, die auf Vertragsbasis arbeiten und die Einhaltung des Mindestabstands von einem Meter gewährleisten. Der Lieferservice (Take-away) ist erlaubt, vorausgesetzt, er entspricht den Hygienevorschriften bei Zubereitung und Transport. Auch die Gaststätten, die Speisen und Getränke an Raststätten, Tankstellen, Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen sowie in Krankenhäusern anbieten, dürfen weiterhin geöffnet bleiben, sofern der Mindestabstand von einem Meter eingehalten wird.
  3. Der Betrieb von Dienstleistungen im Bereich der persönlichen Pflege (z.B. Friseure, Friseursalons, Kosmetik, Schönheitsdienste) wird ausgesetzt, außer in den im Anlage 2 genannten Bereichen.
  4. Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie landwirtschaftliche und verarbeitende Betriebe in der agroalimentaren Branche sowie deren Zulieferketten bleiben gewährleistet unter Einhaltung der Hygienestandards.
  5. Der Regionalpräsident kann per Verordnung nach Artikel 3 Absatz 2 des Dekrets vom 23. Februar 2020 Nr. 6 die Planung des öffentlichen Nahverkehrs, auch außerhalb von Linien, regeln, um die Dienste entsprechend den medizinischen Erfordernissen zur Eindämmung der Coronavirus-Notlage zu reduzieren oder auszusetzen. Das Verkehrsministerium, in Absprache mit dem Gesundheitsministerium, kann, um die gesundheitliche Krise zu minimieren, interregionale Autoverkehrsdienste sowie Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr reduzieren oder einstellen, basierend auf den tatsächlichen Erfordernissen.
  6. Unabhängig von den Regelungen des Artikels 1, Absatz 1, Buchstabe e), des Beschlusses des Ministerpräsidenten vom 8. März 2020, stellen die öffentlichen Verwaltungen ihre Arbeiten in „mobiler“ Form unter Wahrung der Hygienestandards grundsätzlich sicher, mit Abweichungen von Einzelvereinbarungen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18 bis 23 des Gesetzes vom 22. Mai 2017, Nr. 81. Es werden dringliche Tätigkeiten in Präsenz festgelegt.
  7. Für die Produktionstätigkeiten und berufliche Tätigkeiten wird empfohlen:
     
    a) den Einsatz von Telearbeit so weit wie möglich zu fördern;

    b) bezahlten Urlaub, Freistellungen und andere Instrumente der kollektiven Vertragsarbeit zu nutzen;

    c) nicht essenzielle Abteilungen produktionsbedingt auszusetzen;

    d) Sicherheitsprotokolle gegen Ansteckung zu implementieren, insbesondere wenn der Abstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, durch persönliche Schutzausrüstung;

    e) die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsplätze weiter zu fördern, auch durch soziale Maßnahmen;

     

  8. Der Reiseverkehr innerhalb der Betriebe sollte auf ein Minimum beschränkt werden, um die Verbreitung zu begrenzen.
  9. Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen wird auf die Produktionsbetriebe bezogen.

Geöffnete Einzelhandelsgeschäfte (Anlage 1)

  • Supermärkte
  • Discounter
  • Lebensmittel-Discounter
  • Klein- und Nicht-Spezialisierte Lebensmittelgeschäfte
  • Verkauf von tiefgefrorenen Produkten
  • Verkauf von Computern, Peripheriegeräten, Telekommunikationsausstattung, Unterhaltungselektronik, Haushaltsgeräten in nicht-spezialisierten Geschäften
  • Verkauf von Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren in spezialisierten Geschäften (NACE-Codes: 47.2)
  • Verkauf von Kraftstoffen für den Straßenverkehr in spezialisierten Geschäften
  • Verkauf von ICT-Hardware und Telekommunikationsgeräten in spezialisierten Geschäften (NACE-Code: 47.4)
  • Elektrowerkzeuge, Farben, Glas, elektrische und haustechnische Materialien
  • Verkauf von Hygiene- und Sanitärausrüstung
  • Verkauf von Beleuchtungsartikeln
  • Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Periodika
  • Apotheken
  • Verkauf von rezeptfreien Medikamenten in anderen Fachgeschäften
  • Verkauf von medizinischen und orthopädischen Artikeln in Fachgeschäften
  • Verkauf von Parfüms, Kosmetik und Hygieneprodukten
  • Verkauf von Kleintieren
  • Verkauf von Optik- und Fotomaterial
  • Verkauf von Brennmaterial für den Haushalt und Heizung
  • Verkauf von Seifen, Reinigungsmitteln, Polierprodukten und Ähnlichem
  • Verkauf jeglicher Produkte online
  • Verkauf jeglicher Produkte via Fernsehen
  • Verkauf jeglicher Produkte per Versand, Radio, Telefon
  • Verkauf durch Verkaufsautomaten

Offene Dienstleistungen (Anlage 2)

  • Wäschereien und Textilreinigungen
  • Industrielle Wäschereien
  • Sonstige Wäschereien, Reinigungen
  • Dienstleistungen im Bestattungswesen und damit verbundenen Tätigkeiten
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