Was tun, wenn Urlaub, Hotels und Flüge gebucht wurden? Das Europäische Verbraucherzentrum Italien gibt Antworten auf diese und andere Fragen.
Welche Rechte haben Reisende in Zeiten des Coronavirus?
Was tun bei gebuchten Pauschalreisen
Zusammenfassung
1) Der Reiseveranstalter hat die gebuchte Reise storniert; das Reisebüro/der Veranstalter bietet mir jetzt einen Gutschein an. Muss ich diesen akzeptieren oder kann ich den Preis zurückfordern?
Im Sinne des Artikels 28, Absatz 5 des Dekretgesetzes Nr. 9 vom 2. März 2020, kann der Veranstalter ein alternatives Paket anbieten, den Preis erstatten oder einen Gutschein ausstellen. Die Formulierung des Artikels lässt nicht erkennen, dass dem Verbraucher die Wahl der Rückerstattungsart auferlegt wird, allerdings bleibt die Ausstellung eines Gutscheins eine Alternative und keine verpflichtende Entscheidung.
2) Für die stornierten Reisen stellt der Veranstalter einen Gutschein aus – wie lange ist dieser gültig?
Der Gutschein muss innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum genutzt werden, allerdings bedeutet dies nach unserer Ansicht nicht, dass die Reise innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden muss.
3) Das gebuchte Pauschalangebot wurde storniert, der Reiseveranstalter stellt mir einen Gutschein für den Reisepreis aus, aber ich habe die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt. Muss ich alles im Voraus bezahlen, bevor ich den Gutschein erhalte?
Artikel 1463 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass bei Verträgen mit gegenseitigen Leistungen, wenn eine dieser Leistungen aus einem nicht zu vertretenden Grund entfällt, auch die Gegenleistung entfällt. Der Reisende ist daher nicht verpflichtet, den Restbetrag zu bezahlen, und hat Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlungen.
4) Ich habe eine Pauschalreise bei einem in einem anderen EU-Land ansässigen Reiseveranstalter gebucht, aber aufgrund des italienischen Reiseverbots war es mir unmöglich zu reisen. Habe ich dennoch Anspruch auf Rückerstattung/Gutschein?
Wir sind der Ansicht, dass in diesem Fall italienische Staatsbürger Anspruch auf Rückerstattung haben, da das Reiseverbot/Einreiseverbot in ein Land eine außergewöhnliche Umstände darstellt, die nicht dem Reisenden zurechenbar sind und die die Nutzung der Leistung unmöglich machen.
5) Ich habe eine Reise für Mitte April gebucht – kann ich kostenlos widerrufen?
Kostenlose Stornierung ist nur bei Reisen mit Abreise bis zum 3. April möglich. Für eine Stornierung ohne Strafgebühren für Reisen mit späteren Abreisedaten ist diese Möglichkeit nur dann gegeben, wenn die derzeitigen Verbote im Inland und in den Zielländern bis zu den entsprechenden Abreisedaten oder Aufenthaltsdaten verlängert werden.
6) Ich habe ein Pauschalangebot mit Abreise Ende April gebucht und nur eine Anzahlung geleistet. Der Veranstalter fordert jetzt die Restzahlung – kann ich mich weigern zu bezahlen?
Da nur Reisen bis zum 3. April kostenlos storniert werden können, sollte die Restzahlung geleistet werden, da Sie vertraglich dazu verpflichtet sind. Aufgrund der Unsicherheit der Situation und ihrer fortwährenden Entwicklung empfehlen wir, den Veranstalter schriftlich zu kontaktieren und die Möglichkeit einer Zahlungsverschiebung zu prüfen.
Was ist bei gebuchten Flügen zu beachten
1) Ich habe einen Flug gebucht, der vor dem 4. April startet. Da ich nicht reisen kann, habe ich Anspruch auf Rückerstattung des Tickets?
Ja: Wenn Sie in einer Gemeinde oder einem Gebiet wohnen, aus dem aufgrund ausdrücklicher Anordnung der Behörden keine Reise möglich ist (zurzeit das gesamte nationale Gebiet), haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Beförderungspreises oder auf einen Gutschein in gleicher Höhe.
2) Ich habe einen Flug Ende April gebucht, aber angesichts der Notlage fühle ich mich nicht bereit zu reisen. Bekomme ich eine Rückerstattung des Tickets?
Wenn der Hin- oder Rückflug storniert wird und es sich um eine einzelne Buchung handelt, besteht Anspruch auf vollständige Rückerstattung. Bei durchgeführten Flügen gelten die vertraglichen Bedingungen der Fluggesellschaft. Wenn Sie eine rückerstattbare oder flexible Tarifart gebucht haben, können Sie eine Rückerstattung oder eine Umbuchung des Tickets beantragen, gemäß den Tarifbedingungen. Ist die Tarifart nicht rückerstattbar oder änderbar, können Sie bei Stornierung nur die Flughafensteuern zurückfordern, es sei denn, am Reisetag besteht ein Reiseverbot.
Was ist bei gebuchten Hotels zu beachten
1) Ich habe bis zum 3. April eine Hotelübernachtung gebucht und eine Anzahlung geleistet. Kann das Hotel die Rückzahlung des Betrags verweigern?
Nein, auch in diesem Fall gilt, dass wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, das Hotel keine Zahlung verlangen darf und die bereits geleisteten Beträge in bar oder durch Ausstellung eines Gutscheins, der ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig ist, zurückzahlen muss.
2) Ich habe ein Hotel für den Sommer 2020 gebucht. Das Hotel hat mir mitgeteilt, dass ich bei Stornierung heute die Anzahlung verlieren/einen Rücktrittspenal zahlen würde. Kann ich kostenlos stornieren?
Die Situation im Sommer lässt sich aktuell nicht vorhersagen; bis heute erscheint die Erfüllung der Leistung möglich. Daraus ergibt sich, dass bei Stornierung die Anzahlung behalten oder bei vertraglich vereinbarter Klausel eine Strafe gezahlt werden kann.
Wenn zum Zeitpunkt unseres Aufenthalts Reiseverbote im Innern oder im Zielland bestehen bleiben, kann der Vertrag gekündigt werden und die bereits gezahlten Beträge werden zurückerstattet.
“Es ist unbestreitbar, dass die schwierige Situation, die wir erleben, nicht nur negative Auswirkungen auf die Stimmungslage hat, sondern auch finanzielle Verluste für Verbraucher bedeutet, die oft große Opfer bringen, um den lang ersehnten Urlaub zu planen”, sagt Monika Nardo, Rechtberaterin des Europäischen Verbraucherinstituts und fährt fort: „Wir dürfen jedoch nicht vergessen, dass die Situation in der Tourismusbranche nicht anders ist und wahrscheinlich sogar noch schlimmer.“ „Wir sind daher der Ansicht, dass ein fairer Kompromiss die beste Lösung sein könnte, um die Wirtschaft unseres Landes zu stützen und die Arbeitsplätze vieler Mitbürger zu erhalten, was die Einführung der Gutschein-Option auch in anderen EU-Ländern wie den Niederlanden und Belgien unterstützt,“ schließt Maria Pisanò, Direktor des Zentrums.
Pubblicato in TravelNews
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